FAQ → Naturschutz & Artenschutz
Darf ich in Naturschutzgebieten mit einer Drohne fliegen?¶
Drohnenflüge in Naturschutzgebieten sind oft verboten oder genehmigungspflichtig. Ausnahmen gibt es für wissenschaftliche Zwecke – Antrag bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB).
Zuletzt aktualisiert: 2026-06-27
Tags: genehmigung naturschutz nsg rechtliches schutzgebiet
Naturschutzgebiete schützen besonders empfindliche Lebensräume – Drohnenflüge unterliegen dort besonderen Regelungen.
Grundsatz: In ausgewiesenen Naturschutzgebieten (NSG) sind Drohnenflüge nach § 23 BNatSchG und den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen häufig verboten oder genehmigungspflichtig. Das gilt auch für Nationalparks, Biosphärenreservate und Vogelschutzgebiete (SPA).
Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke:
- Naturschutzbehörden erteilen Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Erfassungen
- Antragsteller müssen den Zweck nachweisen (Monitoring, Artenschutz, Forschung)
- Genehmigung enthält meist Auflagen (Jahreszeiten, Tageszeiten, zugelassene Flächen)
Wie eine Genehmigung beantragen:
- Zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) kontaktieren (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
- Schriftlichen Antrag stellen mit: Zweck, Fläche, Drohnentyp, Pilot-Qualifikation, geplante Zeiträume
- Genehmigung abwarten – kann einige Wochen dauern, daher frühzeitig beantragen
- Genehmigungsbescheid immer beim Einsatz mitführen
Besonders sensible Zeiten:
- Brutzeit (März–Juli): Flüge in Vogelschutzgebieten oft generell untersagt
- Winterhalbjahr: Störungen von Wasservögeln und Wintergästen vermeiden
Tipp: Bei regelmäßigen Schutzprogrammen (z.B. Weihenschutz) stellen Naturschutzbehörden oft Dauergenehmigungen für die Saison aus.