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FAQNaturschutz & Artenschutz

Darf ich in Naturschutzgebieten mit einer Drohne fliegen?

Drohnenflüge in Naturschutzgebieten sind oft verboten oder genehmigungspflichtig. Ausnahmen gibt es für wissenschaftliche Zwecke – Antrag bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB).

Zuletzt aktualisiert: 2026-06-27

Tags: genehmigung naturschutz nsg rechtliches schutzgebiet

Naturschutzgebiete schützen besonders empfindliche Lebensräume – Drohnenflüge unterliegen dort besonderen Regelungen.

Grundsatz: In ausgewiesenen Naturschutzgebieten (NSG) sind Drohnenflüge nach § 23 BNatSchG und den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen häufig verboten oder genehmigungspflichtig. Das gilt auch für Nationalparks, Biosphärenreservate und Vogelschutzgebiete (SPA).

Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke:

  • Naturschutzbehörden erteilen Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Erfassungen
  • Antragsteller müssen den Zweck nachweisen (Monitoring, Artenschutz, Forschung)
  • Genehmigung enthält meist Auflagen (Jahreszeiten, Tageszeiten, zugelassene Flächen)

Wie eine Genehmigung beantragen:

  1. Zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) kontaktieren (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
  2. Schriftlichen Antrag stellen mit: Zweck, Fläche, Drohnentyp, Pilot-Qualifikation, geplante Zeiträume
  3. Genehmigung abwarten – kann einige Wochen dauern, daher frühzeitig beantragen
  4. Genehmigungsbescheid immer beim Einsatz mitführen

Besonders sensible Zeiten:

  • Brutzeit (März–Juli): Flüge in Vogelschutzgebieten oft generell untersagt
  • Winterhalbjahr: Störungen von Wasservögeln und Wintergästen vermeiden

Tipp: Bei regelmäßigen Schutzprogrammen (z.B. Weihenschutz) stellen Naturschutzbehörden oft Dauergenehmigungen für die Saison aus.

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